Hundehaltung

Meldepflicht,

Chip-Registrierung,

Hundeabgabe

und

Sachkundenachweis

Alle HundehalterInnen, die im Gemeindegebiet einen Hund halten müssen dies innerhalb eines Monats am Gemeindeamt melden. Neugeborene Hunde sind bis spätestens nach Ablauf des dritten Lebensmonates zu melden. Jeder angemeldete Hund bekommt eine Erkennungsmarke, die vom Hund getragen werden muss. Wurde ein Hund verkauft, ist er gestorben oder entlaufen, muss dies gemeldet werden. Gemäß Tierschutzgesetz muss jeder im Bundesgebiet gehaltene Hund vom Tierarzt mit einer Chipnummer gekennzeichnet werden. Seit Anfang 2010 gibt es auch eine österreichweite Datenbank, in der alle Hunde gemäß § 24a des Tierschutzgesetzes registriert werden müssen. Registrieren Sie ihren Hund bei AnimalData, Petcard oder IFTA , wird er automatisch in die Heimtierdatenbank übernommen. Hierfür fällt meistens eine einmalige Gebühr an. Falls Sie eine Bürgerkarte besitzen, besteht auch die Möglichkeit bei der Heimtierdatenbank direkt einzusteigen. Der Einstieg erfolgt über http://heimtierdatenbank.ehealth.gv.at. Diese Meldung ist kostenlos und Sie haben die Möglichkeit, jegliche Änderungen Ihrer Daten selbst vorzunehmen. Seit 1. Juni 2023 ist ein Allgemeiner Sachkundenachweis (Fristerstreckung möglich) und Haftpflichtversicherung (mit Mindestversicherungssumme) für jeden Hundehalter verpflichtend. Die Einhebung der Hundeabgabe ist gesetzlich vorgeschrieben und im Hundeabgabegesetz 1979, LGBl. 3702 i.d. geltenden Fassung, geregelt.

Führen von Hunden (§ 8 NÖ Hundehaltegesetz, LGBl. 4001)

Der Hundehalter oder die Hundehalterin darf den Hund nur solchen Personen zum Führen oder Verwahren überlassen, die die dafür erforderliche Eignung, insbesondere in körperlicher Hinsicht, und die notwendige Erfahrung aufweisen. An öffentlichen Orten im Ortsbereich (z.B.: Siedlungsgebiete, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Stiegenhäusern) gilt Leinen- oder Maulkorbpflicht (Hundehaltegesetz, § 8, Abs. 3). Im freien Gelände kommt meist das Jagd- und Forstgesetz zum Tragen; Zum Schutz Ihres Hundes sollte dieser auch dort angeleint sein. Personen, die Hunde mitführen, sind verpflichtet, Hundekot auf öffentlichen Flächen unverzüglich zu beseitigen (Hundehaltegesetz, § 8, Abs. 2). Hunde „Gassi Sackerl“ finden Sie im gesamten Gemeindegebiet bei den Sackerl-Stationen, die regelmäßig vom Bauhof nachgefüllt werden. Hundeanmeldung Sachkundeverordnung 2023 Hundehaltegesetz Hundeabgabegesetz
Nutzhund (im Umkreis von 200m der Liegenschaft kein Nachbar)
€ 6,54 / Jahr
Luxushund
€ 35,- / Jahr
Listenhund
€ 100,- / Jahr
Hundemarke (einmalig)
€ 2,50
Heiligenkreuz im Wienerwald
GEMEINDE HEILIGENKREUZ Hauptstraße 7 | 2532 Heiligenkreuz T: +43 (0) 2258 8720 F: +43 (0) 2258 8720-15 E: gemeinde@heiligenkreuz.gv.at
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copyright © 2024 Gemeinde Heiligenkreuz
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Hundehaltung

Meldepflicht, Chip-Registrierung,

Hundeabgabe und Sachkundenachweis

Alle HundehalterInnen, die im Gemeindegebiet einen Hund halten müssen dies innerhalb eines Monats am Gemeindeamt melden. Neugeborene Hunde sind bis spätestens nach Ablauf des dritten Lebensmonates zu melden. Jeder angemeldete Hund bekommt eine Erkennungsmarke, die vom Hund getragen werden muss. Wurde ein Hund verkauft, ist er gestorben oder entlaufen, muss dies gemeldet werden. Gemäß Tierschutzgesetz muss jeder im Bundesgebiet gehaltene Hund vom Tierarzt mit einer Chipnummer gekennzeichnet werden. Seit Anfang 2010 gibt es auch eine österreichweite Datenbank, in der alle Hunde gemäß § 24a des Tierschutzgesetzes registriert werden müssen. Registrieren Sie ihren Hund bei AnimalData, Petcard oder IFTA , wird er automatisch in die Heimtierdatenbank übernommen. Hierfür fällt meistens eine einmalige Gebühr an. Falls Sie eine Bürgerkarte besitzen, besteht auch die Möglichkeit bei der Heimtierdatenbank direkt einzusteigen. Der Einstieg erfolgt über http://heimtierdatenbank.ehealth.gv.at. Diese Meldung ist kostenlos und Sie haben die Möglichkeit, jegliche Änderungen Ihrer Daten selbst vorzunehmen. Seit 1. Juni 2023 ist ein Allgemeiner Sachkundenachweis (Fristerstreckung möglich) und Haftpflichtversicherung (mit Mindestver- sicherungssumme) für jeden Hundehalter verpflichtend. Die Einhebung der Hundeabgabe ist gesetzlich vorgeschrieben und im Hundeabgabegesetz 1979, LGBl. 3702 i.d. geltenden Fassung, geregelt.

Führen von Hunden (§ 8 NÖ

Hundehaltegesetz, LGBl. 4001)

Der Hundehalter oder die Hundehalterin darf den Hund nur solchen Personen zum Führen oder Verwahren überlassen, die die dafür erforderliche Eignung, insbesondere in körperlicher Hinsicht, und die notwendige Erfahrung aufweisen. An öffentlichen Orten im Ortsbereich (z.B.: Siedlungsgebiete, Schulen, Kinderbetreuungs- einrichtungen, Stiegenhäusern) gilt Leinen- oder Maulkorbpflicht (Hundehaltegesetz, § 8, Abs. 3). Im freien Gelände kommt meist das Jagd- und Forstgesetz zum Tragen; Zum Schutz Ihres Hundes sollte dieser auch dort angeleint sein. Personen, die Hunde mitführen, sind verpflichtet, Hundekot auf öffentlichen Flächen unverzüglich zu beseitigen (Hundehaltegesetz, § 8, Abs. 2). Hunde „Gassi Sackerl“ finden Sie im gesamten Gemeindegebiet bei den Sackerl-Stationen, die regelmäßig vom Bauhof nachgefüllt werden. Hundeanmeldung Sachkundeverordnung 2023 Hundehaltegesetz Hundeabgabegesetz
Nutzhund (im Umkreis von 200m der Liegenschaft kein Nachbar)
€ 6,54 / Jahr
Luxushund
€ 35,- / Jahr
Listenhund
€ 100,- / Jahr
Hundemarke (einmalig)
€ 2,50

Heiligenkreuz

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